Pflichten bei Verwendung von technischen Schutzmassnahmen

Entwurf für einen zusätzlichen Artikel fürs Urheberrechtsgesetz

Art 39d (neu)  Pflichten bei Verwendung von technischen Schutzmassnahmen

(1) Wer Werke oder andere Schutzobjekte mit wirksamen technischen
    Schutzmassnahmen im Sinn von Art 39a(2) versieht, hat folgende
    Pflichten:
    (a) Deutlich erkennbare Angaben über die Eigenschaften der Massnahmen  
        machen.
    (b) Dafür sorgen, dass Menschen mit einer Behinderung nicht durch
        die technischen Schutzmassnahmen von einer Verwendung des Werkes
        oder anderen Schutzobjektes ausgeschlossen werden.  Dies kann durch
        Kompatibilität der technischen Schutzmassnahmen mit den von Menschen
        mit Behinderungen verwendeten technischen Hilfsmitteln geschehen,
        oder auch dadurch, dass Menschen mit Behinderungen ohne Aufpreis auf
        Verlangen ein Exemplar des Werkes oder anderen Schutzobjektes zur
        Verfügung gestellt bekommen, das nicht mit technischen
        Schutzmassnahmen im Sinn von Art 39a(2) versehen ist.
    (c) Dafür sorgen, dass Käufer eines mit technischen Schutzmassnahmen
        versehenen Werkexemplars dieses Werkexemplar und die damit
        verbundenen Nutzungsrechte ohne Einschränkungen an andere Personen
        abgeben können.
    (d) Dafür sorgen, dass alle Daten, aus denen sich entnehmen lässt,
        wer die Berechtigung zur Nutzung welches Werkes erhält, wirksam
        vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt werden.  Insbesondere
        dürfen solche Daten nur dann über das Internet übertragen werden,
        wenn sie dabei mit einem kryptographischen System verschlüsselt
        sind, bei dem nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand
        keine Entschlüsselung ohne Kenntnis eines nur dem autorisierten
        Empfänger bekannten Geheimnisses möglich ist.
    (e) Dafür sorgen, dass die Werke oder anderen Schutzobjekte langfristig
        nutzbar bleiben:  Wenn die technischen Schutzmassnahmen nicht mehr
        laufend an die technische Entwicklung angepasst werden, muss auf
        Verlangen ein Werkexemplar zur Verfügung gestellt werden, das
        nicht mit technischen Schutzmassnahmen versehen ist.
    (f) Unentgeltlich die nötigen technischen Informationen zur Verfügung
        stellen, die nötig sind, damit Entwickler von Computer-Software
        dafür sorgen können, dass ihre Software von autorisierten Nutzern
        zur Nutzung der Werke oder anderen Schutzobjekte verwendet werden
        kann.

(2) Der Bundesrat erlässt eine Verordnung mit dem Ziel zu verhindern, dass
    kulturell oder zeitgeschichtlich bedeutsame Werke wegen technischen
    Schutzmassnahmen irgendwann überhaupt nicht mehr zugänglich sind.  In
    dieser Verordnung wird verlangt, dass von Werken, die bestimmte Kriterien
    erfüllen, unentgeltlich ein ungeschütztes Werkexemplar einer dem
    öffentlichen Interesse verpflichteten Bibliothek, Phonothek, Videothek oder
    Archivinstitution zur Vefügung gestellt werden muss.  Die Rechteinhaber
    können verlangen, dass (solange wie alle in Absatz 1 beschriebenen
    Pflichten erfüllt werden) dieses Werkexemplar während der Schutzdauer nach
    Art.29 nicht öffentlich zugänglich gemacht wird.

(3) Falls die Rechteinhaber ihren in Absatz 1 und Absatz 2 beschriebenen
    Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht innert angemessener
    Frist nachgekommen sind, darf anschliessend jedermann technische
    Schutzmassnahmen für die betroffenen Werke oder anderen Schutzobjekte
    umgehen und alle in Art 10(2) genannten Rechte ausüben.