Pflichten bei Verwendung von technischen Schutzmassnahmen
Entwurf für einen zusätzlichen Artikel fürs Urheberrechtsgesetz
Art 39d (neu) Pflichten bei Verwendung von technischen Schutzmassnahmen
(1) Wer Werke oder andere Schutzobjekte mit wirksamen technischen
Schutzmassnahmen im Sinn von Art 39a(2) versieht, hat folgende
Pflichten:
(a) Deutlich erkennbare Angaben über die Eigenschaften der Massnahmen
machen.
(b) Dafür sorgen, dass Menschen mit einer Behinderung nicht durch
die technischen Schutzmassnahmen von einer Verwendung des Werkes
oder anderen Schutzobjektes ausgeschlossen werden. Dies kann durch
Kompatibilität der technischen Schutzmassnahmen mit den von Menschen
mit Behinderungen verwendeten technischen Hilfsmitteln geschehen,
oder auch dadurch, dass Menschen mit Behinderungen ohne Aufpreis auf
Verlangen ein Exemplar des Werkes oder anderen Schutzobjektes zur
Verfügung gestellt bekommen, das nicht mit technischen
Schutzmassnahmen im Sinn von Art 39a(2) versehen ist.
(c) Dafür sorgen, dass Käufer eines mit technischen Schutzmassnahmen
versehenen Werkexemplars dieses Werkexemplar und die damit
verbundenen Nutzungsrechte ohne Einschränkungen an andere Personen
abgeben können.
(d) Dafür sorgen, dass alle Daten, aus denen sich entnehmen lässt,
wer die Berechtigung zur Nutzung welches Werkes erhält, wirksam
vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt werden. Insbesondere
dürfen solche Daten nur dann über das Internet übertragen werden,
wenn sie dabei mit einem kryptographischen System verschlüsselt
sind, bei dem nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand
keine Entschlüsselung ohne Kenntnis eines nur dem autorisierten
Empfänger bekannten Geheimnisses möglich ist.
(e) Dafür sorgen, dass die Werke oder anderen Schutzobjekte langfristig
nutzbar bleiben: Wenn die technischen Schutzmassnahmen nicht mehr
laufend an die technische Entwicklung angepasst werden, muss auf
Verlangen ein Werkexemplar zur Verfügung gestellt werden, das
nicht mit technischen Schutzmassnahmen versehen ist.
(f) Unentgeltlich die nötigen technischen Informationen zur Verfügung
stellen, die nötig sind, damit Entwickler von Computer-Software
dafür sorgen können, dass ihre Software von autorisierten Nutzern
zur Nutzung der Werke oder anderen Schutzobjekte verwendet werden
kann.
(2) Der Bundesrat erlässt eine Verordnung mit dem Ziel zu verhindern, dass
kulturell oder zeitgeschichtlich bedeutsame Werke wegen technischen
Schutzmassnahmen irgendwann überhaupt nicht mehr zugänglich sind. In
dieser Verordnung wird verlangt, dass von Werken, die bestimmte Kriterien
erfüllen, unentgeltlich ein ungeschütztes Werkexemplar einer dem
öffentlichen Interesse verpflichteten Bibliothek, Phonothek, Videothek oder
Archivinstitution zur Vefügung gestellt werden muss. Die Rechteinhaber
können verlangen, dass (solange wie alle in Absatz 1 beschriebenen
Pflichten erfüllt werden) dieses Werkexemplar während der Schutzdauer nach
Art.29 nicht öffentlich zugänglich gemacht wird.
(3) Falls die Rechteinhaber ihren in Absatz 1 und Absatz 2 beschriebenen
Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht innert angemessener
Frist nachgekommen sind, darf anschliessend jedermann technische
Schutzmassnahmen für die betroffenen Werke oder anderen Schutzobjekte
umgehen und alle in Art 10(2) genannten Rechte ausüben.