Statement wegen Urheberrecht - Schutzausnahme - Umgehungsverbot
Der Entwurf für eine Revision des Schweizer Urheberrechtes
sieht für Menschen mit Behinderungen eine
Schutzausnahmeklausel vor (Art. 24c). Dies ist für Menschen,
denen der Zugang zu Information und Literatur aller Art
verunmöglicht oder erschwert ist, also insbesondere für
Blinde und Sehbehinderte, eine sehr wichtige positive
Neuerung im Urheberrecht.
Die Neuerung bleibt jedoch weitgehend wertlos, wirkungslos und
kippt ins negative Gegenteil, wenn das Gesetz nicht
gleichzeitig vorsieht, dass das Verbot zur Umgehung von
technischen Schutzmassnahmen in jenen Fällen nicht anwendbar
ist, wo die Umgehung zum Zweck einer gesetzlich erlaubten
Verwendung erfolgt. Dies ist im bestehenden Revisionsentwurf
folgerichtig in Art. 39a, Abs. 4 vorgesehen.
Eine Streichung des Absatzes 4 von Art. 39a hätte
hinsichtlich der Versorgung von Menschen mit Behinderungen
mit zugänglicher Information und Literatur aller Art
katastrophale Auswirkungen.
a) Sie würde dem Sinn und Geist der Schutzausnahme in Art.
24c diametral entgegen stehen.
b) Sie würde verhindern, dass so genannte Assistive
Technologies den Menschen mit Behinderungen den Zugang zu
Werken, die mit technischen Schutzmassnahmen versehen sind,
verschaffen können.
c) Sie würde dazu führen - sozusagen als Ironie der
Gesetzesrevision -, dass die unglaubliche Chancen, die sich
Blinden und Sehbehinderten beispielsweise durch elektronische
Dokumente (E-Book usw.) im digitalen Zeitalter eröffnen, im
selben Moment wieder vernichtet würden. So könnte ein Blinder
zwar im Handel ein mit DRM (technische Schutzmassnahme)
versehenes E-Book kaufen, könnte es aber nicht lesen, weil
technische Schutzmassnahmen den Zugriff mittels der von ihm
verwendeten Hilfstechnologie verhindern.
d) Sie würde Institutionen wie Blindenbibliotheken oder
Hersteller von Assistive Technologies, deren Aufgabe gerade
darin besteht, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu
Information und Literatur zu verschaffen, in die Illegalität
versetzen.
Technische Schutzmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass
Menschen mit Behinderungen vom Zugang zu Werken
ausgeschlossen und damit diskriminiert werden. Proprietäre
DRM-System tragen dazu bei, Menschen mit Behinderungen vom
Zugang zu den Werken auszuschliessen, wenn sie nicht umgangen
werden dürfen oder auf offenen (nicht-proprietären)
interoperablen Standards basieren.
Technische Schutzmassnahmen müssen mit den von Menschen mit
Behinderungen verwendeten Hilfsmitteln (Hard- und/oder
Software) kompatibel sein oder die Hersteller von Werken
haben für die entsprechenden Zielgruppen Werkexemplare zur
Verfügung zu stellen, die nicht mit technischen
Schutzmassnahmen versehen sind.
Wer zum Zweck der Zugänglichmachung von Werken im Sinne von
Art. 24c handelt, darf nicht einem Verbot zur Umgehung
techischer Schutzmassnahmen unterliegen. Andernfalls verliert
die Schutzausnahmeklausel in Art. 24c weitgehend ihren Wert
und ihre positive Wirkung.
Bernhard Heinser
Im Namen von:
Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte (Zürich)
Konsortium Schweizer Blindenmedieninstitutionen (Zürich,
Landschlacht, Genf, Lausanne, Collombey, Tenero)
Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband (Bern)
Schweizerischer Blindenbund, SBb (Zürich)
Schweizerische Caritasaktion der Blinden (Zürich)
DAISY Consortium (Zürich)
Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen
inoffizielle italienische Übersetzung