Statement wegen Urheberrecht - Schutzausnahme - Umgehungsverbot

Der Entwurf für eine Revision des Schweizer Urheberrechtes 
sieht für Menschen mit Behinderungen eine 
Schutzausnahmeklausel vor (Art. 24c). Dies ist für Menschen, 
denen der Zugang zu Information und Literatur aller Art 
verunmöglicht oder erschwert ist, also insbesondere für 
Blinde und Sehbehinderte, eine sehr wichtige positive 
Neuerung im Urheberrecht. 

Die Neuerung bleibt jedoch weitgehend wertlos, wirkungslos und 
kippt ins negative Gegenteil, wenn das Gesetz nicht 
gleichzeitig vorsieht, dass das Verbot zur Umgehung von 
technischen Schutzmassnahmen in jenen Fällen nicht anwendbar 
ist, wo die Umgehung zum Zweck einer gesetzlich erlaubten 
Verwendung erfolgt. Dies ist im bestehenden Revisionsentwurf 
folgerichtig in Art. 39a, Abs. 4 vorgesehen. 

Eine Streichung des Absatzes 4 von Art. 39a hätte 
hinsichtlich der Versorgung von Menschen mit Behinderungen 
mit zugänglicher Information und Literatur aller Art 
katastrophale Auswirkungen. 
a) Sie würde dem Sinn und Geist der Schutzausnahme in Art. 
24c diametral entgegen stehen.
b) Sie würde verhindern, dass so genannte Assistive 
Technologies den Menschen mit Behinderungen den Zugang zu 
Werken, die mit technischen Schutzmassnahmen versehen sind, 
verschaffen können.
c) Sie würde dazu führen - sozusagen als Ironie der 
Gesetzesrevision -, dass die unglaubliche Chancen, die sich 
Blinden und Sehbehinderten beispielsweise durch elektronische 
Dokumente (E-Book usw.) im digitalen Zeitalter eröffnen, im 
selben Moment wieder vernichtet würden. So könnte ein Blinder 
zwar im Handel ein mit DRM (technische Schutzmassnahme) 
versehenes E-Book kaufen, könnte es aber nicht lesen, weil 
technische Schutzmassnahmen den Zugriff mittels der von ihm 
verwendeten Hilfstechnologie verhindern.  
d) Sie würde Institutionen wie Blindenbibliotheken oder 
Hersteller von Assistive Technologies, deren Aufgabe gerade 
darin besteht, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu 
Information und Literatur zu verschaffen, in die Illegalität 
versetzen.

Technische Schutzmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass 
Menschen mit Behinderungen vom Zugang zu Werken 
ausgeschlossen und damit diskriminiert werden. Proprietäre 
DRM-System tragen dazu bei, Menschen mit Behinderungen vom 
Zugang zu den Werken auszuschliessen, wenn sie nicht umgangen 
werden dürfen oder auf offenen (nicht-proprietären) 
interoperablen Standards basieren.   

Technische Schutzmassnahmen müssen mit den von Menschen mit 
Behinderungen verwendeten Hilfsmitteln (Hard- und/oder 
Software) kompatibel sein oder die Hersteller von Werken 
haben für die entsprechenden Zielgruppen Werkexemplare zur 
Verfügung zu stellen, die nicht mit technischen 
Schutzmassnahmen versehen sind. 

Wer zum Zweck der Zugänglichmachung von Werken im Sinne von 
Art. 24c handelt, darf nicht einem Verbot zur Umgehung 
techischer Schutzmassnahmen unterliegen. Andernfalls verliert 
die Schutzausnahmeklausel in Art. 24c weitgehend ihren Wert 
und ihre positive Wirkung.


Bernhard Heinser

Im Namen von:
Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte (Zürich)
Konsortium Schweizer Blindenmedieninstitutionen (Zürich, 
Landschlacht, Genf, Lausanne, Collombey, Tenero)
Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband (Bern)
Schweizerischer Blindenbund, SBb (Zürich)
Schweizerische Caritasaktion der Blinden (Zürich)
DAISY Consortium (Zürich)
Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen
inoffizielle italienische Übersetzung