|   |  | Antworten der EVP auf die Fragen der SIUGEingegangen per Mail am 20.3.2000 
  Welche Chancen und Gefahren sehen Sie für die Zukunft der Demokratie 
    und der Gesellschaft durch die Nutzung des Internets?
    Das Internet ist eine grosse Chance für die Meinungsäusserungsfreiheit
    und damit die freie Gesellschaft. Gefahren liegen in den Missbräuchen, 
    z.B. durch die Verbreitung illegaler Inhalte wie Rassismus, Pornographie, 
    Unlauterer Wettbewerb usw.Soll die Nutzung und die Entwicklung neuer Technologien gefördert 
    werden? Falls ja, wie könnte eine derartige Förderung aussehen? 
    Im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz ist eine Förderung 
    nützlich. In der Praxis läuft diese Förderung bereits durch das 
    Einführung ins Internet schon in der Primarschule, die Anerkennung neuer 
    Berufe usw.Sehen Sie Bedarf für gesetzliche Anpassungen, die das Internet 
    betreffen? Falls ja, in welchen Bereichen? 
    Es muss verhindert werden, dass das Internet dem neuen in Vorbereitung
    befindlichen Radio- und Fernseh-Gesetz RTVG unterstellt werden soll. 
    Durch den technologischen Fortschritt (Web-TV u.a.) ist kaum mehr 
    abgrenzbar, was ein Programm ist und was nicht. Die Forderung, 
    Website-Anbieter müssten konzessioniert werden oder beim Bund (Bundesamt 
    für Kommunkation BAKOM)  eine Bewilligung einholen, ist absurd und wir 
    würden uns weltweit zum Gespött machen. Konzessionen würden dann vor 
    allem an kaufkräftige Kreise vergeben, welche durch Werbung die 
    Investitionen wieder hereinzuholen suchen. Vor allem solche Veranstalter 
    würden durch den wirtschaftlichen Druck tendenziell auf Kriegsfuss stehen 
    gegenüber dem hehren "Service public", den zu verteidigen das RTVG 
    vorgibt. Bezüglich Werbe- und Massen-Emails gibt es einen gesetzgeberischen 
    Handlungsbedarf, siehe Antwort unter 4.Sehen Sie einen Handlungsbedarf bezüglich unverlangter Werbe-Emails 
    (UCE, "Spam", "Junk-Mail")? Falls ja, welchen? Falls nein, wieso nicht?
    Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) sollte das 
    Verbot von unverlangter Fax-Werbung und unverlangter Werbe-Email-Post 
    aufnehmen. Die Empfänger und Durchleiter haben durch solche Sendungen 
    Kosten zu tragen, welche in ihrer gesamthaften Grösse als Schädigung der 
    Volkswirtschaft betrachtet werden müssen. Beim Verbot solcher Sendungen 
    sollen auch Ausnahmen möglich sein, zum Beispiel dann, wenn eine 
    Zusendung im Rahmen einer schon bestehenden Geschäftsverbindung besteht 
    oder ein Interesse ausdrücklich angemeldet wurde durch das Eintragen der 
    Fax-Nr. bzw. E-Mail-Adresse in eine Datenbank, bei der der Eintragende 
    jederzeit eine Löschung durchführen kann. Das Verbot von Werbe-Mails soll 
    gelten für alle Mail-Server mit der schweizerischen Domain-Endung .ch. 
    Schweizer Firmen auf .com- oder .org-Servern könnten also weiterhin 
    betroffen sein, aber dies ist nicht Aufgabe der Schweiz zu regeln.Soll die Benutzung von Kryptographie (Verschlüsselung) eingeschränkt 
    oder gefördert werden? Wie und aus welchen Gründen?
    Nach dem gegenwärtigen Stand sollte die Regelung der Kryptographie 
    allein dem privaten Vertragsrecht überlassen werden. Eine 
    gesetzgeberische Lösung drängt sich nicht auf.Welche Meinung vertreten Sie zu staatlichen Abhörmassnahmen auf 
    elektronischen Netzwerken? Welche Konsequenzen haben solche 
    Abhörmassnahmen für die Privatsphäre und für Wirtschaftsgeheimnisse? 
    Die Abhörung ist bereits gesetzlich geregelt. Sie gilt analog auch für 
    das Lesen von E-Mails.
    
      Soll der Zugang zu im Ausland gespeicherten und in der Schweiz 
        illegalen Inhalten unterbunden werden? Falls ja, wie und durch wenn?
        Dies ist Aufgabe der Zugangsprovider, dass sie den Zugang zu in 
        der Schweiz illegalen Inhalten sperrt, sobald sie davon Kenntnis 
        erhält. Nicht zumutbar ist, dass die Zugangsprovider selber nach 
        illegalen Inhalten forscht. Es ist nicht notwendig, diese Aufgabe 
        der Zugangsprovider gesetzgeberisch expressis verbis zu verankern.
        Wer trägt die Verantwortung für den Zugriff auf diese illegalen 
        Inhalte? (Betrachter, Datentransporteur, potentiell im Ausland 
        ansässiger Anbieter)
        Grundsätzlich betrachtet ist der Anbieter der 
        Hauptverantwortliche. Dem Web Hoster ist zuzumuten, dass er illegale 
        Inhalte von seinen Servern verbannt und dass er periodisch die 
        Seiten seiner Kundschaft anschaut. Soweit die Vorbereitung zu 
        kriminellen Akten illegal ist und dies aufgrund der konkreten 
        Umstände das Betrachten von bestimmten Internet-Seiten 
        miteinschliesst, hat der Betrachter eine Verantwortung. Wer zufällig 
        auf eine illegale Website stösst, kann nichts dafür und ist auch 
        nicht zu belangen. Das Betrachten einer illegalen Website ist nicht 
        illegal. Liegt eine illegale Information physikalisch auf einem 
        Schweizer Server und der Webmaster bzw. der Web Hoster verweigert die
        Wegnahme der Information, ist er strafrechtlich wegen Verbreitung 
        rassistischer Inhalte oder was dann allenfalls zutrifft bzw. wegen 
        Zugänglichmachung zu belangen. Im Ausland befindliche Webmaster und 
        Web Hoster sind in der Schweiz strafrechtlich nicht zu verfolgen. 
        Eine Ausnahme befindet sich da, wo das Gesetz die Strafverfolgung für
        extraterritoriale Taten von Schweizer Bürgern verlangt, zum Beispiel 
        wenn ein Schweizer auf einem Server in Thailand Informationen über 
        Sex mit Minderjährigen verbreitet.Wie könnte ein Jugendschutz im Internet gewährleistet werden?
        Der Jugendschutz sollte vor allem bei Eltern und Schulen liegen, 
        wie sie der Jugend die Benutzung einer Internet-Infrastraktur 
        ermöglicht. Eine technische Mithilfe liegt in spezieller Software, 
        welche beim Surfen durch entsprechendes Einloggen den Zugriff zu 
        jugendgefährdenden Websites automatisch verweigert. Ein 
        gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht zur Zeit nicht. Ein 
        hundertprozentiger Jugendschutz ist nicht möglich.Weitere Kommentare
    Für das Erstellen eines Internet-Spezialgesetzes gibt es keine 
    Begründung, da die bestehenden Gesetze mit Ausnahme bei der Frage 
    unverlangter Werbesendungen genügen. Bei der Frage rund um die Verlinkungsfreiheit ist einem Webmaster 
    zuzumuten, dass er mit Links auf andere Linklisten nicht den Zugang zu 
    illegalen Inhalten erleichtert. Es ist zumutbar, dass der Webmaster 
    schaut und später wiederholt prüft, ob die Website, zu der sein eigener 
    Link führt, nicht ihrerseits direkt zu illegalen Inhalten führt. Führt 
    die Website, zu der sein eigener Link führt, nicht unmittelbar sondern 
    durch das Anklicken von Links auf andere Websites, die ihrerseits zu 
    illegalen Inhalten führen, ist er dafür nicht verantwortlich zu machen. 
    Dies auf Gesetzesstufe zu verankern, scheint aber unnötig. Es ist aber zu
    hoffen, dass sich die Rechtssprechung in diese Richtung entwickelt. Eine 
    hundertkommanullnullprozentige Linkfreiheit ist abzulehnen. Sollte die 
    Rechtssprechung sich nicht in diese Richtung entwickeln, müsste später 
    überlegt werden, ob die Verantwortung eines Linkanbieters bis zur 2. 
    Linkstufe nicht als Präzisierung im Strafrecht aufgenommen werden und 
    wenn nicht auf Gesetzes-, so wenigstens auf Verordnungsstufe angeregt 
    werden müsste. Suchmaschinen-Anbieter sollen davon aber nicht betroffen sein, ist es 
    dort doch der Suchende, der ein Suchwort aktiv eingibt und damit einen 
    viel grösseren Teil der Verantwortung selber trägt als jemand, der auf 
    einer Linkliste auf einen Link clickt. Einem Suchmaschinen-Anbieter ist 
    jedoch zuzumuten, dass er auf die Indexierung einer Website, von der er 
    weiss, dass sie in der Schweiz illegale Inhalte anbietet, verzichtet. Daniel Reuter, Generalsekretär EVP-CH
Rolf Strasser, Sachbearbeitung
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